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Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungs-systeme im Sinne des § 146 a AO ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 (BMF-Schreiben vom 18. August 2020) (3)

Durch das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146 a Absatz 2 AO bliebt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme - DSFinV-K - findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung. 

Von der Mitteilung nach§ 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungs-möglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben. 

 

Zu diesem Thema hat auch das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Erl. vom 10.07.2020 - 3 - S 031.9/4 wie folgt Stellung genommen:

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist absehbar, dass vielen Unternehmen eine Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bis zum Ablauf der Frist am 30. September 2020 nicht möglich sein wird. Einerseits führen die mit der Infektionskrankheit COVID-19 verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und die kurzfristige, prioritäre Umstellung der Kassensysteme im Hinblick auf die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu erheblichen Verzögerungen bei der Implementierung der TSE. Darüber hinaus werden auch diejenigen Unternehmen, die sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben, die erforderliche Aufrüstung nicht fristgerecht durchführen können. Denn cloudbasierte TSE sind mangels abgeschlossener Zertifizierungsverfahren bislang noch nicht verfügbar. 

Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. 

Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanträgen sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE für die in Baden-Württemberg ansässigen Steuerpflichtigen, die den Einbau der TSE bis zum 30. September 2020 nicht vornehmen konnten, unter den folgenden Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen längstens bis zum 31. März 2021 nicht zu beanstanden:

- Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in   
  Auftrag gegeben

  oder

- es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, die für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses gestellte Anträge gelten als bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

 

 

BFH: Zu hohe Vergütung gefährdet die Gemeinnützigkeit

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Vergütungen, liegt eine Mittelfehlverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO vor. Diese kann dazu führen, dass der Körperschaft die Gemeinnützigkeit entzogen wird. Mit dieser Entscheidung hat der BFH zum ersten mal über die Höhe einer Geschäftsführervergütung bei Gemeinnützigen ein Urteil gefällt und dabei den Maßstab für die Feststellung unangemessen hoher Entgelte vorgegeben.

Den Maßstab für eine unverhältnismäßig hohe Vergütung bildet danach ein sog. Fremdvergleich. Für diesen Fremdvergleich können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Es muss kein "Abschlag" für Geschäftsführer gemeinnütziger Organisationen vorgenommen werden. Die mögliche Angemessenheit einer Vergütung erstreckt sich dabei auf eine Bandbreite, so dass nur diejenigen Bezüge als unangemessen hoch einzustufen sind, die den oberen Rand der gefundenen Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen. Der Entzug der Gemeinnützigkeit ist jedoch erst dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot mehr als nur geringfügig ist (BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17, Abruf-Nr. 217488).

 

 

 

§ 3 Nr. 26 EStG: Fahrdienste in der Altenpflege sind begünstigt

Nebenberufliche Fahrer, die beim Transport hilfsbedürftiger Personen tätig sind, können für die Vergütungen den Übungsleiterfreibetrag mach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung des FG Baden-Württemberg ist durch Zurücknahme der Revision rechtskräftig geworden.

Hintergrund: In der Ursprungsentscheidung aus dem Jahr 2018 das das FG Baden-Württemberg zum Ergebnis gekommen, dass für Fahrdienste für pflegebedürftige Personen in der Tagespflege der Übungsleiterfreibetrag (2.400 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden kann und nicht der wesentlich geringere Ehrenamtsfreibetrag. Das FG hatte das damit begründet, dass es sich nicht um reine Fahrdienste handelt, sondern um eine Pflegetätigkeit. Die Fahrer fuhren Kleinbusse mit Hebebühnen und begleiten die alten Menschen zur Tagespflege und zurück. Das Finanzamt war mit der Entscheidung nicht einverstanden und hatte Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 9/18). Diese hat sie am 20. Mai 2020 aber wieder zurückgenommen; das Urteil des FG ist nun also rechtskräftig geworden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08. März 2018, Az. 3 K 888/16, Abruf Nr. 200846).

 

 

 

Absenkung der Umsatzsteuer in der Corona-Krise

Das weitere Paket an Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) enthält eine auf sechs Monate befristete Absenkung des Regelsteuersatzes auf 16 % und des ermäßigten auf 5 %, die bereits zum 01. Juli 2020 in Kraft treten soll. Das BMF hat bereits den Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens (Bearbeitungsstand: 11. Juni 2020 veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen sollen die Unternehmer bei der Umstellung unterstützen.

Welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach der Ausführung des Umsatzes und danach, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert. Der Entwurf enthält zudem (Vereinfachungs-)Regelungen für verschiedene Sonderfälle (bspw. zur Behandlung von Entgeltsänderungen aufgrund Jahresboni, von Lieferungen von Strom, Gas und Wasser, von Leistungen in Gaststätten und von Telekommunikationsleistungen). Außerdem beinhaltet er Ausführungen zur Anpassung von Verträgen, die als Rechnungen gelten, und zur Behandlung von Gutscheinen. 

  

 

 

Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG); Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialleistungen

I. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetzt - BTHG) am 29. Dezember 2019 wurde das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 reformiert. Die bisher für in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen mit Behinderungen von den Trägern der Sozialhilfe finanzierten und erbrachten sog. "Komplexleistungen" nach dem SGB XII werden künftig bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen in der Regel in behinderungsbedingte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (sog. Fachleistungen) und in existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII (u. a. Regelsatz, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) getrennt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (bisher im 6. Kapital SGB XII verankert) werden künftig nicht mehr abhängig von der Wohnform, sondern personenzentriert erbracht. Infolge dessen wurde auch die bisherige Aufgliederung in ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen zum 1. Januar 2020 aufgegeben. Dies hat zur Folge, dass die Begrifflichkeit der "Einrichtung" im neuen Leistungsrecht der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) nicht mehr verwendet wird, sondern sowohl (teil)stationäre Einrichtungen als auch ambulante Dienste als "Leistungserbringer" bezeichnet werden. Im SGB XII trifft an die Stelle der Begrifflichkeit der bisherigen "stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" die Begrifflichkeit der "besonderen Wohnformen".

 

In Folge der Änderungen im SGB IX sowie im SGB XII wurde durch Artikel 17 BTHG zum 1. Januar 2018 § 4 NR. 16 Satz 1 Buchstabe e, f und h UStG und durch Artikel 20 Abs. 7 des BTHG zum 1. Januar 2020 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe 1 UStG angepasst.

 

II. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt laut Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 24. März 2020 hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der im Zusammenhang mit den Änderungen durch das BTHG von den Einrichtungen erbrachten Leistungen Folgendes:

a) Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG)

    Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das WBVG fällt und aufgrund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungs-
    leistung zur Verfügung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 UStAE anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und
    Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG fallen können.

 

b) Verträge außerhalb des WBVG

    Werden Pflege- und Betreuungsleistungen sowie weitere Leistungen aufgrund getrennter Verträge von einem Leistungserbringer außerhalb des Anwendungsbereichs des WBVG erbracht,
    sind die aus der Versorgung der hilfsbedürftigen Personen erzielten Umsätze
    als mit dem Betrieb einer Einrichtung (Leistungserbringer) zur Betreuung oder Pflege eng verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG anzusehen.

 

    Das gilt auch für die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an Menschen mit Behinderungen; diese Leistungen sind als eng mit der Betreuung in
    Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG anzusehen.

 

 

 

 

Sonderrundschreiben

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung des BFH-Urteils vom 1. August 2019 - VI R 32/18

Mit Urteilen vom 1. August 2019 hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung), geändert.

Der BFH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der nur freiwillige Arbeitgeberleistungen, also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet, zusätzlich in diesem Sinne erbracht werden konnten (BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 - BStBl II 2013, Seite 395, und - VI R 55/11 - BStBl II 2013, Seite 398, als Rechtsprechungsänderung zum BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 - VI R 127/97 - BStBl II Seite 518).

Nunmehr verneint der BFH, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liege eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (BFH-Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - Rdnr. 30).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- und zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.

Die neue BFH-Rechtsprechung betrifft z. B. die Vorschriften § 3 Nummer 15, 33, 34, 34a, 37, 46 EStG und § 37b Absatz 2 EStG, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 EStG, § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG sowie die mit dem "Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" eingeführten Regelungen zu den Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte etc. (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG), zur Übereignung betrieblicher Fahrräder (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG) und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG).

Der Gesetzgeber hat regelmäßig auf die Formulierung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" zurückgegriffen, wenn Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden sollten; so zuletzt noch in der Einzelbegründung zu § 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 19/14909 Seite 44), wo es beispielsweise heißt: "Die Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG soll sicherstellen, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden."

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher zu der Tatbestandsvoraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes:

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht wenn

1.   die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2.   der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3.   die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4.   bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.

Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

 

 

 

 

Kassenführung: Bonpflicht gilt auch für Vereine

Die Pflicht, bei Barverkäufen einen Beleg auszuhändigen, gilt bei allen elektronischen Kassensystemen. Ausnahmen für Vereine gibt es nicht. Erfahren Sie deshalb, ob und was seit diesem Jahr für Sie veranlasst ist.

 

Belegabgabepflicht hängt nur vom Kassensystem ab

Die Belegabgabepflicht besteht immer dann, wenn der Verein - wie jede andere Organisation - für die eigenen Verkäufe ein elektronisches Kassensystem nutzt (§ 146a Abs. 2 AO). Die entsprechende gesetzliche Regelung besteht bereits seit 2017 - und muss seit Januar 2020 umgesetzt werden. Deswegen werden alle Neugeräte über die entsprechenden Funktionen verfügen.

Sind also bei Ihrem Verein, unabhängig davon, ob gemeinnützig oder nicht, eine oder mehrere elektronische Registrierkassen im Einsatz, muss jeder "Käufer" einen ausgedruckten Bon erhalten. Der Kunde muss den Bon nicht mitnehmen. Statt eines Papierausdrucks kann auch ein digitaler Beleg erstellt werden, wenn der Käufer zustimmt (z. B. per Mail oder über das Handy). Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. Ein späterer Versand ist nicht zulässig.

Praxistipp:

Für "offene Ladenkassen" - das sind alle nicht elektronischen Barkassen - gibt es keine Belegausgabeverpflichtung. Ihr Verein kann jederzeit zu einer solchen Kasse wechseln. Das empfiehlt sich dann, wenn die Umrüstung vorhandener Kassen oder eine Neuanschaffung für Sie nicht in Frage kommt.

 

Was passiert bei Verstößen gegen die Ausgabepflicht?

Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist zwar nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass Ihr Verein seine steuerlichen Auszeichnungspflichten verletzt hat. Die Folge wäre eine Schätzung des Umsatzes. Bei gemeinnützigen Vereinen kann damit schlimmstenfalls der Entzug der Gemeinnützigkeit verbunden sein, weil kein ausreichender Nachweis über die Mittelherkunft und -verwendung erfolgt.

 

Können Sie sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?

Grundsätzlich kann das Finanzamt Ihren Verein auf Antrag "aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen" von einer Belegausgabepflicht befreien (§ 146a Abs. 2 AO). Eine Befreiung ist aber nur möglich, wenn durch die Belegausgabe nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte entsteht. Die entstehenden Kosten allein sind keine sachliche Härte.

Bisher gibt es keine Vorgaben der Finanzverwaltung, in welchen konkreten Fällen eine solche Befreiung erteilt wird. Nach Auffassung des BMF ist die Frage, ob eine solche Härte vorliegt, im Einzelfall zu klären und von den Finanzämtern vor Ort zu prüfen.

 

 

 

 

Ausgewählte Gesetzensänderungen 2020

Das wichtigste Steueränderungsgesetz 2019 ist das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften", kurz Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) genannt. Weiterhin wurde das dritte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Im Folgenden möchten wir die wichtigsten Änderungen aus unterschiedlichen Bereichen vereinfacht zur Kenntnis bringen, deshalb: diese Information kann nie vollständig sein, sprechen Sie uns bei Bedarf bitte jederzeit an.

 

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich 2020 von 9,19 EUR auf 9,35 EUR. Bereich Pflege: von 11,05 EUR auf 11,35 EUR (alle Bundesländer). Zu beachten sind auch Anpassungen anderer Branchen.

 

Sozialversicherung

Seit 01.01.2020 Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 % auf 2,4 %. Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung von 0,9 % auf 1,1 %.

Die Kleinunternehmergrenze steigt von 17.500 EUR auf 22.000 EUR im vorausgegangenen Jahr, wenn im laufenden Jahr die unveränderte 50.000-EUR-Grenze nicht erreicht wird.

Der Freibetrag für Zuschüsse von Arbeitgebern zu Gesundheitsmaßnahmen stiegt ab 2021 von 500 auf 600 EUR je Arbeitnehmer und Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG).

Elektronisch gespeicherte Steuerunterlagen müssen künftig nur noch fünf statt bisher zehn Jahre nach einem Systemwechsel der Datenverarbeitung oder einer Datenauslagerung auf Daten-trägern aufbewahrt werden. Die alten Datenverarbeitungssysteme brauchen nach Ablauf der 5 Jahr nicht mehr aufrechterhalten zu werden.

 

Jobticket

Das Jobticket ist seit 2019 lohnsteuerfrei. Neu ab 2020: eine Anrechnung des Tickets auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers erfolgt nicht mehr, wenn der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal versteuert. Arbeitgeber können im Einzelnen wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2019) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F.d. JStG 2019).

 

Sonstige Sachbezüge / Warengutscheine

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt 44,00 EUR pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Seit 2020 gelten zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht (mehr) als Sachbezug.

 

Verbilligte Arbeitgeberwohnung

Seit 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wohnraum verbilligt überlassen. Sofern die vom Arbeitnehmer verlangte Miete mindestens zwei Drittes des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 EUR je m² beträgt, bleibt dieses Gehaltsextra als Sachbezug außer Ansatz. Der Höchstpreis versteht sich ohne umlagefähige Kosten (§ 8 Abs. 2 EStG). Wichtig: dieser steuerrechtliche "Bewertungsabschlag" wirkt sich nicht auf die Sozialversicherung aus.

 

Auslandsknöllchen sind keine Betriebsausgaben mehr

Unternehmer dürfen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die in anderen EU-Staaten festgesetzt wurden, nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Auch Zinsen für hinterzogene Steuern fallen künftig unter das Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 8/8a EStG).

 

Mindestgehalt für Auszubildende

Beträgt ab 2020 515,00 EUR im 1. Ausbildungsjahr. Ausnahme: Arbeitgeber und Gewerkschaften treffen für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen.

 

Neue Kassenpflichten ab 2020

Seit 2020 gelten die verschärften Vorgaben des Gesetzes zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, kurz Kassengesetzes. Registrierkassen müssen fälschungssichere Speicher und Sicherheitsmodule aufweisen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind. Unternehmer, die eine technisch nachrüstbare Registrierkasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. September 2020 nachzurüsten. Nicht nachrüstbare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt werden.

Offene Ladenkassen, die ohne technische Unterstützung auskommen, dürfen Unternehmer auch über das Jahr 2022 hinaus benutzen. Kunden müssen künftig immer einen Beleg erhalten, die Papierform oder elektronisch.

 

Sonderabschreibung für Elektro-Lieferfahrzeuge und Elektro-Lastenfahrräder

Unternehmer, die ein rein elektrisch betriebenes Lieferfahrzeug anschaffen, können im selben Jahr eine Sonderabschreibung von 50% (§ 7c EStG) vornehmen - zusätzlich zur regulären Abschreibung für Abnutzung. Zu beachten sind die Definitionen von Elektronutzfahrzeugen (EG Fahrzeugklasse N1, N2, N3) sowie von Lastenfahrrädern (Mindesttransport Volumen 1 m³ und Nutzlast mind. 150 kg).

 

Steuervorteile für privat genutzte E-Dienstwagen

Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss monatlich nicht mehr ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Diese Regelung galt bislang nur für Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden: diese Frist wurde bis 2030 verlängert. Bei E-Autos, die brutto weniger als 40.000 EUR kosten, sind sogar nur noch 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern.

 

Dienstfahrräder bleiben steuerfrei

Seit 2019 ist die Überlassung eines Dienstrads durch den Arbeitgeber für den Mitarbeiter steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Voraussetzung ist, dass das Dienstrad "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt wird. Auch diese Regelung wird bis 2030 verlängert. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für herkömmliche Räder als auch für Pedelecs.

 

Übereignung von Fahrrädern an Mitarbeiter

Ab 2020 kann nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG die Übertragung des Eigentums von betrieblichen Fahrrädern mit 25 % pauschal versteuert werden. Die Übereignung muss aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

 

Steuerfreiheit von Weiterbildungsleistungen

Auch wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (§ 3 Nr. 19 EStG) und im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Arbeitsförderung (§ 82 Abs. 1 und 2 SGB III) des Arbeitnehmers dienen, z. B. Sprach- und Computerkurse (wurde bisher "kritisch" gesehen). Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

 

Zuschüsse für Sanierungen und moderne Heizungen

Seit 1. Januar 2020 können Eigenheimbesitzer, die eine Immobilie selbst nutzen und energetisch sanieren lassen, einen Steuerbonus in Höhe von insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen erhalten - verteilt über drei Jahre. Die Regelung soll bis 31. Dezember 2029 gelten und ist begrenzt auf maximal 40.000,00 EUR (§ 35c EStG).

Förderfhäig sind u. a: Wärmedämmung von Wänden, Dachflachen, Geschossdecken, Erneuerung Fenster und Außentüren, Erneuerung der Heizungsanlage, Optimierung der Heizungsanlage, Einbau digitaler Systeme zur energetischen Optimierung.

 

Verpflegungspauschalen

Wer dienstlich unterwegs ist, konnte bislang eine Verpflegungspauschale von 24 EUR pro Tag und 12 EUR für An- und Abreisetage sowie Tage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden steuerlich geltend machen. Diese Beträge steigen in 2020 von 24 EUR auf 28 EUR bzw. von 12 EUR auf 14 EUR. Einhergehend mit dieser Anhebung: Kürzung von Mahlzeiten (20 % von 28 EUR = 5,60 EUR für ein frühstück bzw. 11,20 EUR für Mittag- und Abendessen).

 

E-Books und Monats-Hygieneartikel werden günstiger

Für E-Books, E-Paper und Monats-Hygieneartikel gilt künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

 

Grundsätze zur ordnungsmäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Die GoBD aus dem Jahr 2014 wurden mit Schreiben des VMF vom 28.11.2019 aktualisiert. Im Wesentlichen erfolgte u. a. die Ergänzung der Digitalisierung von Belegen (Anerkennung "mobiles Scannen").

Beachten Sie: wir haben die aus unserer Sicht wesentlichen Änderungen dargestellta, diese Information kann nie vollständig sein.

 

 

 

Gesetzesänderung Sachbezug / Gutscheine 44,00 EUR an Arbeitnehmer/innen seit 01.01.2020

Kurz vor Ablauf des Jahres 2019 erfolgten Beschlüsse zu Verschärfungen bei der 44,00 Euro-Sachbezugsfreigrenze das bisherige Modell der Belegerstattung (Geld gegen Tankbeleg) ist seit 01.01.2020 ohne Übergangsfrist nicht mehr möglich.

 

Folgende bisher mögliche Varianten des Sachbezugs führen ab 01.01.2020 zur Sozialversicherungs- und Steuerpflicht:

- Kostenerstattung durch den Arbeitgeber nach Vorlage des Kassenbelegs vom Arbeitnehmer.

- Verwendungsbezogene Geldleistung durch den Arbeitgeber, damit der Arbeitnehmer davon Ware erwerben kann, wie zum Beispiel die Auszahlung des Sachbezugs über die Gehaltsabrechnung, 
  mit der Auflage einen entsprechenden Warenbezug mit Kassenbeleg nachzuweisen und einzureichen.

- Offene Zahlungssysteme, z. B. aufladbare Kreditkarten oder andere Karten mit der theoretischen Möglichkeit auf Bargeldauszahlung.

 

Was ist ab 01.01.2020 noch als Sachbezug möglich?

- Geschlossene Systeme, wie etwa ein Douglas Gutschein oder eine Aral Tankkarte, die nur beim Herausgeber selbst eingelöst werden können, bleiben als Sachbezug möglich. Diese dürfen keine
  Möglichkeiten bieten, Bargeld auszuzahlen. Sie kaufen Ihren Mitarbeitern monatlich einen Gutschein in einem Geschäft/Tankstelle/Onlineshop o. ä. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass keine
  Barauszahlung des Gutscheins möglich ist und der Gutschein tatsächlich monatlich von Ihnen gekauft wird (Geldabfluss bei Ihnen einmal pro Mitarbeiter im Monat).

- Alternativ können die Gutscheine im Voraus erworben werden, allerdings muss dann die monatliche Ausgabe quittiert und somit dokumentiert werden. Beispiel: Kauf von 12 Gutscheinen,
  Ausgabe monatlich an beschäftigte Person. Die Übergabe aller Gutscheine im ersten Monat ist natürlich nicht möglich.

- Es gibt Kartenanbieter, die u. a. dieses Modell der 44,00 Euro Sachbezugszuwendung anbieten und das System auf die Regelung ab 2020 angepasst haben bzw. anpassen werden. 
  Beispiele: Edenred, givve, Spendit. Hier sind jeweils eine Vielzahl von Akzeptanzstellen (Tankstellen, Mode Baumarkt, Möbel) angeschlossen. Auch hier muss eine Auszahlung von Bargeld
  ausgeschlossen sein.

 

Gutscheine und Geldkarten sind somit nur noch als Sachbezug anwendbar, wenn:

1. Ausschließlich ein Waren- oder Dienstleistungsbezug möglich ist

2. Die Kriterien des Zahlungsdienstleistungsgesetzes erfüllt sind (Bezug vom Aussteller des Gutscheines oder einer begrenzten Anzahl von Akzeptanzstellen, wichtig: nur im Inland)

3. Zusätzlichkeitserfordernisse (zum ohnehin geschuldeten Lohn)

Sogenannte "open Loop Karten", die im unbaren Zahlungsverkehr als Geldsurrogate eingesetzt werden können, z. B. die über eine eigene IBAN verfügen oder für den Erwerb von Devisen hinterlegt werden können, sind als Sachbezug möglich.

Es gibt noch viele offene Fragen und es bleib zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hierzu irgendwann Stellung beziehen wird. Das örtliche Finanzamt konnte noch keine konkreten Aussagen treffen, vermutlich ist im Sommer 2020 mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu rechnen.