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Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Mit dem im Dezember 2017 veröffentlichten BMF-Schreiben zur erneuten Änderung des AEAO wurden die davor verfügten restriktiven Vorgaben zur Gewinnentstehung und -verwendung weitgehend aufgegeben.

Es ist nun nicht mehr auf das Ergebnis und den konkreten Finanzierungsbedarf einzelner Zweckbetriebe nach § 66 AO abzustellen. Vielmehr ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nach Auffassung der Finanzverwaltung dann nicht mehr gegeben, wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre übersteigen. Nicht schädlich ist es, wenn die Gewinne unbeabsichtigt entstehen - zum Beispiel aufgrund von Marktschwankungen - oder aufgrund staatlich regulierter Preise (zum Beispiel fester Pflegesätze). Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre zählen Wohlfahrtspflegeeinrichtungen im Sinne des § 66 AO, Zweckbetriebe im Sinne des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen, Zweckbetriebe im Sinne des § 67 AO sowie ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden. Der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre umfasst unseres Erachtens die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sowie der ideellen Tätigkeiten notwendig sind, einschließlich zweckgebundener Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Betriebsmittelrücklagen (§ 62 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AO).

Im Zuge diverser Stellungnahmen und Gespräche im Jahr 2017 wurde vom BMF vorgeschlagen, zur Klärung der Frage der Erwerbstätigkeit bei Zweckbetrieben entsprechende Kennziffern in den Erklärungsvordrucken abzufragen. Diese Vorgehensweise haben die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege ausdrücklich abgelehnt, da sie mit weiterer Bürokratie verbunden wäre. Nach ihrer Auffassung reichen die bisherigen Daten in den Steuererklärungen und in den Jahresabschlüssen aus, um ein missbräuchliches Gewinnstreben zu sanktionieren. 

Die entsprechende Forderung der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege hat die Finanzverwaltung nicht aufgegriffen. In den letzten Tagen wurde über das Internet das neue Gem-Steuer-Formular für gemeinnützige Körperschaften veröffentlicht (Anlage Gem zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1). Ab Zeile 31 enthält dieses Formular erstmals Datenfelder, in denen Daten zur Erwerbstätigkeit von Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege abgefragt werden. Analog zu den neuen Vorgaben des AEAO erfolgt für die drei Veranlagungsjahre in den Zeilen 32 bis 37 ein Abgleich von Jahresergebnissen und konkretem Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre. Allerdings ist dieses Formular bisher wohl nur als pdf-Version verfügbar, auf den Formular-Seiten der Finanzverwaltung oder über ELSTER ist es als ausfüllbare Version noch nicht abrufbar. 

Da diese Daten erstmals und – je nach Veranlagungszeitraum – gegebenenfalls auch rückwirkend erhoben werden, sollten Sie sich frühzeitig mit der Berechnung befassen und sich gegebenenfalls mit Ihrem Steuerberater abstimmen. 

Das neue Formular können Sie hier herunter laden.