• AdobeStock 152317747 Preview
  • Signatur
  • Steuerrichtlinien
  • Rechner
  • Stempel

Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Einrichtungen (BFH-Urteil vom 23.07.2019)

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderungen arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

 

Hintergrund: Betrieb eines öffentlichen Bistros und einer Toilette

Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiten, folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht (FG) blieb aufgrund fehlender Nachweise erfolglos.

 

Entscheidung: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Demgegenüber vereint der BFH die Steuersatzermäßigung bereits dem Grunde nach. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG stellt unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.

 

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Zum einen war der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. Allerdings verwies der BFH die Sache an das FG zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

 

BFH, Urteil vom 23.07.2019, XI R 2/17; veröffentlich am 21.11.2019

 

  

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Cookies werden benötigt, damit technisch alles funktioniert und Sie auch externe Inhalte von Drittanbietern wie z.B. Google Maps lesen können.
Mit Klick auf „alle Cookies akzeptieren“ erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Dienste und die Übermittlung Ihrer Daten in die USA oder sonstige datenschutzrechtlich nicht sichere Drittstaaten einverstanden.
Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Technisch notwendige Cookies werden jedoch auch bei der Auswahl von „ablehnen" gesetzt.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.