§ 3 Nr. 26 EStG: Fahrdienste in der Altenpflege sind begünstigt
Nebenberufliche Fahrer, die beim Transport hilfsbedürftiger Personen tätig sind, können für die Vergütungen den Übungsleiterfreibetrag mach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung des FG Baden-Württemberg ist durch Zurücknahme der Revision rechtskräftig geworden.
Hintergrund: In der Ursprungsentscheidung aus dem Jahr 2018 das das FG Baden-Württemberg zum Ergebnis gekommen, dass für Fahrdienste für pflegebedürftige Personen in der Tagespflege der Übungsleiterfreibetrag (2.400 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden kann und nicht der wesentlich geringere Ehrenamtsfreibetrag. Das FG hatte das damit begründet, dass es sich nicht um reine Fahrdienste handelt, sondern um eine Pflegetätigkeit. Die Fahrer fuhren Kleinbusse mit Hebebühnen und begleiten die alten Menschen zur Tagespflege und zurück. Das Finanzamt war mit der Entscheidung nicht einverstanden und hatte Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 9/18). Diese hat sie am 20. Mai 2020 aber wieder zurückgenommen; das Urteil des FG ist nun also rechtskräftig geworden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08. März 2018, Az. 3 K 888/16, Abruf Nr. 200846).