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BFH: Zu hohe Vergütung gefährdet die Gemeinnützigkeit

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Vergütungen, liegt eine Mittelfehlverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO vor. Diese kann dazu führen, dass der Körperschaft die Gemeinnützigkeit entzogen wird. Mit dieser Entscheidung hat der BFH zum ersten mal über die Höhe einer Geschäftsführervergütung bei Gemeinnützigen ein Urteil gefällt und dabei den Maßstab für die Feststellung unangemessen hoher Entgelte vorgegeben.

Den Maßstab für eine unverhältnismäßig hohe Vergütung bildet danach ein sog. Fremdvergleich. Für diesen Fremdvergleich können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Es muss kein "Abschlag" für Geschäftsführer gemeinnütziger Organisationen vorgenommen werden. Die mögliche Angemessenheit einer Vergütung erstreckt sich dabei auf eine Bandbreite, so dass nur diejenigen Bezüge als unangemessen hoch einzustufen sind, die den oberen Rand der gefundenen Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen. Der Entzug der Gemeinnützigkeit ist jedoch erst dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot mehr als nur geringfügig ist (BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17, Abruf-Nr. 217488).