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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021)

Mit einem bereits erwarteten BMF-Schreiben, das einen Beschluss des Ministerpräsidenten vom 19. Januar 2021 aufnimmt, ändert die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diese Wirtschaftsgüter können damit im Erwerbsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S 1 EStG) abgezogen werden. Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In dieser Gewinnermittlung können Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden. 

(BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002: 013, DOK 2021/0231247)

 

 

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