UStG: Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021
Sachspenden unterliegen zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 1b UStG (dazu BMF v. 18.3.2021 - III C 2 S7109/19/10002: 001). Unabhängig davon hat jedoch die Corona-Pandemie zu einer einzigartigen Sondersituation geführt, die den Einzelhandel in besonderer Weise betrifft. Vor allem Saisonware wird in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Daher gewährt das BMF eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.