Nicht mehr verfolgte Zwecke: Muss Satzung angepasst werden?
Was geschieht, wenn eine gemeinnützige Einrichtung einen ihrer Satzungszwecke nicht mehr verfolgt? Muss sie dann die Satzung ändern, um weiter als gemeinnützig anerkannt werden zu können? Mit diesen Fragen hat sich die OFD Frankfurt a. M. befasst.
Die Antwort der OFD lautet Nein. Für die Steuerbegünstigung ist es ausreichend, wenn eine Organisation, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat, in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt. Es ist also unproblematisch, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Das gilt auch für die Mittelbeschaffung für andere Organisationen (Fördervereine). Hat ein Förderverein also z. B. laut Satzung mehrere Förderzwecke oder geförderte Organisationen als begünstigte Empfänger, muss er dafür nicht jedes Jahr Mittel weitergeben. Eine Satzungsänderung ist dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt (OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 03. März 2021, AZ S 0177 A - 6 - St 53).
Wichtig: Unklar ist aber, wann ein Zweck als endgültig aufgegeben gilt. Unmittelbare Folgend für die Gemeinnützigkeit bestehen grundsätzlich nicht. Das Finanzamt kann aber eventuelle eine Änderung der Satzung (Streichung von Zwecken) verlangen.