Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten.
Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie fordert gem. Art. 30 f. erstmals die Führung eines zentralen Registers, welches Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtspersonen enthält.
Wer im Transparenzregister was eintragen muss, zeigt die unten stehende Übersicht. Danach ist z. B. jede GmbH verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen.
Die Frist zur Ersteintragung in das Transparenzregister endet zum 01.10.2017!!!
Eine praxisrelevante Ausnahme von dieser Meldepflicht formuliert § 20 II 1 GwG. Danach gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn die für das Transparenzregister erforderlichen Angaben aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind.
Allerdings ist hier sehr genau zu prüfen, ob neben den üblichen „Personalien“ auch die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses abrufbar ist. Bei einer GmbH kann z. B. die Meldefiktion nur dann eingreifen, wenn auch die Gesellschafterliste mit den Angaben zur Beteiligung am Stammkapital im elektronischen HR abrufbar ist und keine Stimmbindungsvereinbarungen existieren. Da die elektronische Hinterlegung der Gesellschaftserliste erst seit dem 26.06.2017 verpflichtend ist, dürften die meisten GmbHs diese Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen können.
Diese Informationen müssen von den Unternehmen bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung sowie bei Verdacht auf Geldwäsche erhoben und dokumentiert werden.
Ab 27.12.2017 wird das neue elektronische Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) zugänglich sein (nicht vorher). Es kann zur Überprüfung der Angaben zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten (§ 11 V 3 GwG) eingesehen werden. Umstritten war die Frage, ob Jedermann ohne Berechtigungsschwelle Einsicht in das Register nehmen dürfen soll oder nicht. § 23 GwG regelt nunmehr die Einsichtnahme in das Register, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Im Gegensatz zum Handelsregister kommt dem Transparenzregister allerdings kein öffentlicher Glaube zu. Es wird nicht überprüft, ob die dem Transparenzregister mitgeteilten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten den Tatsachen entsprechen. Vor diesem Hintergrund regelt § 11 V 3 GwG, dass sich die Verpflichteten bei der Verifizierung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen dürfen. Die Angaben sind daher auf Grundlage anderer Dokumente und Informationen auf ihre Plausibilität zu prüfen.
Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. GWG
Wer muss eintragen?
Juristische Personen des Privatrechts
- e. V. (auch gemeinnützige), e. G.
- GmbH (auch gemeinnützige)
- UG
- AG, KGaA
- rechtsfähige Stiftungen (auch gemeinnützige)
Eingetragene Personengesellschaften
- OHG, KG, GmbH & Co. KG
- PartG
Verwalter oder Treuhänder sonstiger „Rechtsgestaltungen“ mit Sitz in D
- Trust (nach ausl. Recht)
- Nichtrechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung) wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützige ist
- andere Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Funktion und Struktur entsprechen
Nicht verpflichtet ist die GbR
Was ist einzutragen?
zu jedem wirtschaftlich Berechtigten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsort
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?
(außer Stiftungen)
jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- > 25 % oder Kapitalanteile hält oder
- > 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt
oder fiktiv:
- gesetzliche Vertreter,
- geschäftsführende Gesellschafter oder
- Partner
(einschließlich Stiftungen)
jede natürliche Person, die
- als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor handelt (z. B. der Stifter einer Treuhandstiftung als Treugeber)
- Mitglied des Vorstands der Stiftung ist
- als Begünstigte bestimmt worden ist (falls diese noch nicht bestimmt wurde, die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll)
- auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.
Was ist „Art und Umfang des Wirtschaftlichen Interesses“?
- Höhe der Kaitalanteile oder Stimmrechte
- bei der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise:
- Absprachen zwischen Dritten und Anteilseigner
- Absprachen zwischen Anteilseignern untereinander
- einem Dritten eingeräumte Befugnis zu Ernennung von Organmitgliedern
- Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners
Eigenschaft als
- Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor
- Mitglied des Vorstands oder Stiftung
- Begünstigter (bzw. derjenigen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll
- beherrschender Einfluss