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Praxixhinweis - Jahressteuergesetz 2018

Steuerliche Förderungen von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen bzw. (Elektro-)Fahrrädern

Das am 08.11.2018 durch den Bundestag angenommene Jahressteuergesetz 2018 soll am 23.11.2018 die Zustimmung des Bundesrats erhalten. Neben weiteren Änderungen möchten wir vorab auf folgendes hinweisen:

 -        Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads (Dienstrad), das kein Kraftfahrzeug  ist, soll ab 01.01.2019 steuerfrei sein

 -        Jobtickets sollen steuerfrei werden (§ 3 Nr. 15 EStG)

 -       Private Nutzung von Dienstwagen als Elektro- oder Hybridfahrzeug: Besteuerung mit dem halben Bruttolistenpreis also 0,5% anstatt 1% monatlich. Dies soll gelten für Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 31.12.2022.

 Deshalb: Beabsichtigen Sie die Anschaffung eines E-PKW oder E-Bike, dessen Motor mehr als 25 km/h unterstützt, achten Sie darauf, dass die Anschaffung oder die Auslieferung erst nach dem 01.01.2019 erfolgt.

 

 

Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Mit dem im Dezember 2017 veröffentlichten BMF-Schreiben zur erneuten Änderung des AEAO wurden die davor verfügten restriktiven Vorgaben zur Gewinnentstehung und -verwendung weitgehend aufgegeben.

Es ist nun nicht mehr auf das Ergebnis und den konkreten Finanzierungsbedarf einzelner Zweckbetriebe nach § 66 AO abzustellen. Vielmehr ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nach Auffassung der Finanzverwaltung dann nicht mehr gegeben, wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre übersteigen. Nicht schädlich ist es, wenn die Gewinne unbeabsichtigt entstehen - zum Beispiel aufgrund von Marktschwankungen - oder aufgrund staatlich regulierter Preise (zum Beispiel fester Pflegesätze). Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre zählen Wohlfahrtspflegeeinrichtungen im Sinne des § 66 AO, Zweckbetriebe im Sinne des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen, Zweckbetriebe im Sinne des § 67 AO sowie ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden. Der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre umfasst unseres Erachtens die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sowie der ideellen Tätigkeiten notwendig sind, einschließlich zweckgebundener Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Betriebsmittelrücklagen (§ 62 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AO).

Im Zuge diverser Stellungnahmen und Gespräche im Jahr 2017 wurde vom BMF vorgeschlagen, zur Klärung der Frage der Erwerbstätigkeit bei Zweckbetrieben entsprechende Kennziffern in den Erklärungsvordrucken abzufragen. Diese Vorgehensweise haben die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege ausdrücklich abgelehnt, da sie mit weiterer Bürokratie verbunden wäre. Nach ihrer Auffassung reichen die bisherigen Daten in den Steuererklärungen und in den Jahresabschlüssen aus, um ein missbräuchliches Gewinnstreben zu sanktionieren. 

Die entsprechende Forderung der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege hat die Finanzverwaltung nicht aufgegriffen. In den letzten Tagen wurde über das Internet das neue Gem-Steuer-Formular für gemeinnützige Körperschaften veröffentlicht (Anlage Gem zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1). Ab Zeile 31 enthält dieses Formular erstmals Datenfelder, in denen Daten zur Erwerbstätigkeit von Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege abgefragt werden. Analog zu den neuen Vorgaben des AEAO erfolgt für die drei Veranlagungsjahre in den Zeilen 32 bis 37 ein Abgleich von Jahresergebnissen und konkretem Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre. Allerdings ist dieses Formular bisher wohl nur als pdf-Version verfügbar, auf den Formular-Seiten der Finanzverwaltung oder über ELSTER ist es als ausfüllbare Version noch nicht abrufbar. 

Da diese Daten erstmals und – je nach Veranlagungszeitraum – gegebenenfalls auch rückwirkend erhoben werden, sollten Sie sich frühzeitig mit der Berechnung befassen und sich gegebenenfalls mit Ihrem Steuerberater abstimmen. 

Das neue Formular können Sie hier herunter laden.

 

 

Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO; Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Absatz 2 AO

Mit Urteil vom 27. November 2013, I R 17/12 hat das BFH entschieden, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb agiere nicht allein deshalb „des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 AO, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbiete, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich sei, dass mit dem Betrieb keine Gewinne angestrebt würden, die über seinen konkreten Finanzierungsbedarf hinausgehen. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO aufgenommen worden.

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen vom 6. Dezember 2017 wird Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO wie folgt gefasst:

„Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden. Eine Einrichtung  wird dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs überseigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang – z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH-Urteil vom 27.11.2013, IR 17/12, BStBl 2016 II S. 68), Werden in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, dien den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, ist widerlegbar (z. B. unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen ) von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft auszugehen, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben. Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) sind kein Indiz dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird.

Der konkrete Finanzierungsbedarf im Sinne des Satzes 4 umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch die zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummern 1 und 2. Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre im Sinne des Satzes 4 gehören 

a)    Wohlfahrtspflegeeinrichtungen im Sinne des § 66 AO,

b)    Zweckbetriebe im Sinne des 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,

c)    Zweckbetriebe im Sinne des § 67 AO sowie

d)    Ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des §66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden.“

Die Nichtbeanstandungsregelung, wonach eine Quersubventionierung übriger Zweckbetriebe sowie ideeller Tätigkeiten mit Gewinnen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege in Einzelfällen akzeptiert wurde, wird bis einschließlich zum  Veranlagungszeitraum 2016 verlängert.

Nach diesem BMF-Schreiben werden erfreulicherweise die bisher verfügten restriktiven Vorgaben zu Gewinnentstehung und -verwendung weitgehend aufgegeben.

 

 

Transparenzregister

Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten.

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie fordert gem. Art. 30 f. erstmals die Führung eines zentralen Registers, welches Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtspersonen enthält.

Wer im Transparenzregister was eintragen muss, zeigt die unten stehende Übersicht. Danach ist z. B. jede GmbH verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen.

Die Frist zur Ersteintragung in das Transparenzregister endet zum 01.10.2017!!!

Eine praxisrelevante Ausnahme von dieser Meldepflicht formuliert § 20 II 1 GwG. Danach gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn die für das Transparenzregister erforderlichen Angaben aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind.

Allerdings ist hier sehr genau zu prüfen, ob neben den üblichen „Personalien“ auch die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses abrufbar ist. Bei einer GmbH kann z. B. die Meldefiktion nur dann eingreifen, wenn auch die Gesellschafterliste mit den Angaben zur Beteiligung am Stammkapital im elektronischen HR abrufbar ist und keine Stimmbindungsvereinbarungen existieren. Da die elektronische Hinterlegung der Gesellschaftserliste erst seit dem 26.06.2017 verpflichtend ist, dürften die meisten GmbHs diese Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen können.

Diese Informationen müssen von den Unternehmen bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung sowie bei Verdacht auf Geldwäsche erhoben und dokumentiert werden.

Ab 27.12.2017 wird das neue elektronische Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) zugänglich sein (nicht vorher). Es kann zur Überprüfung der Angaben zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten (§ 11 V 3 GwG) eingesehen werden. Umstritten war die Frage, ob Jedermann ohne Berechtigungsschwelle Einsicht in das Register nehmen dürfen soll oder nicht. § 23 GwG regelt nunmehr die Einsichtnahme in das Register, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Im Gegensatz zum Handelsregister kommt dem Transparenzregister allerdings kein öffentlicher Glaube zu. Es wird nicht überprüft, ob die dem Transparenzregister mitgeteilten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten den Tatsachen entsprechen. Vor diesem Hintergrund regelt § 11 V 3 GwG, dass sich die Verpflichteten bei der Verifizierung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen dürfen. Die Angaben sind daher auf Grundlage anderer Dokumente und Informationen auf ihre Plausibilität zu prüfen.

Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. GWG

Wer muss eintragen?

Juristische Personen des Privatrechts

- e. V. (auch gemeinnützige), e. G.

- GmbH (auch gemeinnützige)

- UG

- AG, KGaA

- rechtsfähige Stiftungen (auch gemeinnützige)

 

Eingetragene Personengesellschaften

- OHG, KG, GmbH & Co. KG

- PartG

 

Verwalter oder Treuhänder sonstiger „Rechtsgestaltungen“ mit Sitz in D

- Trust (nach ausl. Recht)

- Nichtrechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung) wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützige ist

- andere Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Funktion und Struktur entsprechen

 

Nicht verpflichtet ist die GbR

 

Was ist einzutragen?

zu jedem wirtschaftlich Berechtigten:

- Vor- und Nachname

- Geburtsort

- Wohnort

- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

 

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?

(außer Stiftungen)

jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

- > 25 % oder Kapitalanteile hält oder

- > 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder

- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt

oder fiktiv:

- gesetzliche Vertreter,

- geschäftsführende Gesellschafter oder

- Partner

 

(einschließlich Stiftungen)

jede natürliche Person, die

- als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor handelt (z. B. der Stifter einer Treuhandstiftung als Treugeber)

- Mitglied des Vorstands der Stiftung ist

- als Begünstigte bestimmt worden ist (falls diese noch nicht bestimmt wurde, die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll)

- auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Was ist „Art und Umfang des Wirtschaftlichen Interesses“?

- Höhe der Kaitalanteile oder Stimmrechte

- bei der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise:

   - Absprachen zwischen Dritten und Anteilseigner

   - Absprachen zwischen Anteilseignern untereinander

   - einem Dritten eingeräumte Befugnis zu Ernennung von Organmitgliedern

- Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners

 

Eigenschaft als

- Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor

- Mitglied des Vorstands oder Stiftung

- Begünstigter (bzw. derjenigen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll

- beherrschender Einfluss

Dienstleistungen zwischen steuerbegünstigten Konzerngesellschaften

Zunehmend werden auch in Konzernen, zu denen steuerbegünstigte Gesellschaften gehören, bestimmte Funktionen in einzelnen steuerbegünstigten Unternehmen konzentriert, um dann zentral Dienstleistungen – auch – an andere steuerbegünstigte Unternehmen des Verbunds zu erbringen.

Bei diesen gesellschaftsrechtlich verbundenen steuerbegünstigten Gesellschaften stellt sich vielfach die Frage, wie hinsichtlich der aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung unentgeltlich oder gegen bloßen Kostenersatz erbrachten Leistungen in ertragsteuerlicher oder gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht zu verfahren ist.

 
I. Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung

Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht auf die Vereinbarung eines marktüblichen Entgelts kann nach § 58 Nr. 1 bzw. 2 AO unschädlich sein, wenn die ersparten Mittel von der begünstigen Gesellschaft für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Leistung für den ideellen Bereich oder einen Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) des Empfängers erfolgt.

 
II. Ertragsteuerliche Behandlung

Die ertragsteuerliche Behandlung verbilligter Leistungen zwischen steuerbegünstigten Konzerngesellschaften richtet sich – unabhängig von der gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung – allein nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkommensermittlung. Danach ist auch bei nach § 58 Nr. 1, 2 AO gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlichen verbilligten Leistungen das Vorliegen einer vGA nach § 8 Abs. 2 KStG zu prüfen. 1)

 
1. Unentgeltliche Leistungen

Mangels Einnahmeerzielungsabsicht liegt bei der leistenden Gesellschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 AO nicht vor. Ertragsteuerrechtliche Auswirkungen ergeben sich folglich nicht.

 
2. Verbilligte Leistungen an nachgeordnete steuerbegünstigte Konzerngesellschaften

Verbilligte oder unentgeltliche Leistungen einer Muttergesellschaft an ihre Tochter- oder Enkelgesellschaften stellen mangels Einlagefähigkeit keine verdeckten Einlagen i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 4 KStG dar. Die Frage der Einkommenserhöhung i. H. des (Teil-)Entgeltverzichts stellt sich daher in diesen Fällen nicht.

 

3. Verbilligte Leistungen in anderen Fällen
3.1 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Gegen Entgelt erbrachte Leistungen. Z. B. IT-, Buchführungs- oder Geschäftsführungsleistungen, begründen bei der leistenden steuerbegünstigten Konzerngesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO. Dieser ist i. d. R. als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 64 AO zu qualifizieren.

Auch wenn der Verzicht auf die Vereinbarung eines marktüblichen Entgelts gemeinnützigkeitsrechtlich nach § 58 Nr. 1 und 2 AO unschädlich sein sollte, führen verbilligte Leistungen gegenüber ebenfalls steuerbegünstigten Schwester- und Muttergesellschaften nach den allgemeinen Grundsätzen zu einer Einkommenserhöhung nach § 8 Abs. 3 KStG wegen Vorliegen einer vGA in Höhe des Differenzbetrags zwischen tatsächlichem und marktüblichem Entgelt.

Eine vGA liegt demnach nur dann vor, wenn das vereinbarte oder tatsächlich gezahlte Entgelt unter dem marktüblichen liegt. Das marktübliche Entgelt wird regelmäßig auch einen Gewinnaufschlag beinhalten. 2) Gleichwohl hat nur dann, wenn das tatsächlich vereinbarte – ggf. auch auf Kostenbasis abgerechnete – Entgelt das marktübliche Entgelt unterschreitet, eine Einkommenserhöhung nach § 8 Abs. 3 KStG zu erfolgen.

Die Anweisung in AEAO zu § 55, Nr. 2 S. 4 3), wonach bei „steuerbegünstigten Einrichtungen …. Aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich“ ist, widerspricht dem nicht. Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt diese Regelung nicht für Leistungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO.

3.2 Zweckbetrieb

Ist die verbilligte Leistung einer steuerbegünstigten Konzerngesellschaft ausnahmsweise dem Zweckbetrieb zuzurechnen, ergeben sich insoweit aufgrund der Steuerfreiheit keine ertragsteuerlichen Folgen.

1) Die Frage der Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b S. 4 EStG stellt sich bei steuerbegünstigten Körperschaften aufgrund § 44 Abs. 4, 7 EStG nicht.

2) S. a. H. 8.5 „Verlustgeschäfte“ KStG 2015.

3) IdF des BMF v. 26.1.2016, BStBl. I 2016, 155 (DStR 2016, 246).