Das BMF hat die Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis Ende 2022 verlängert. Die Erleichterungsregelungen waren zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet gewesen.
Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Corona-Hilfe
Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Coronakrise engagieren. Es gilt hier also nicht die grundsätzliche Bindung an die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke. Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist dazu nicht erforderlich (BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2021, AZ IV C 4 - S 2223/19/10003: 006).
Entgeltliche Tätigkeiten
Viele gemeinnützige Einrichtungen helfen mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind und werden dafür bezahlt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität eigentlich nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck (z. B. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege bzw. die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten) genannt ist. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn die steuerbegünstigten Körperschaften, die sich in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen, ein derartiger Zweck in der Satzung nicht aufgeführt ist.
Unabhängig vom Satzungszweck können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Corona-Krise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Sie unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Zeitnahe Mittelverwendung
Können wegen der Corona-Krise Mittel nicht zeitnah verwendet werden, berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Corona-Krise. Zeitnah verwendet werden müssten in 2022 die Mittelüberhänge aus 2020. Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich, um die angesammelten Mittel zu verwenden bzw. müssen sie nicht anderweitig verwenden.
Auflösung von Rücklagen
Eine gemeinnützige Einrichtung kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen (z. B. zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern) ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Nach der geltenden Regelung des § 50 Abs. 4 und 5 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich. Statt einer formellen Zuwendungsbestätigung genügt also ein Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg. Diese Regelung wird auch für Spenden wird auch für Spenden zur Corona-Hilfe angewendet.
Verwendung von Spenden für die Corona-Hilfe
Gemeinnützige Einrichtungen sind bei der Verwendung ihrer Mittel grundsätzlich an die eigenen Satzungszwecke gebunden. Sie dürften also Mittel nur dann im Bereich der Corona-Hilfe einsetzen, wenn sie die o. g. Satzungszwecke haben. Diese Einschränkung hat das BMF aufgehoben.
Auch gemeinnützige Einrichtungen ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Corona-Hilfe selbst verwenden.
Bedürftigkeitsnachweis bei mildtätigen Zwecken
Bei der Förderung mildtätiger Zwecke muss grundsätzlich die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen geprüft und dokumentiert werden. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o. ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, darf dabei ohne weitere Nachweise die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.
Das gleiche gilt bei einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für die kostenlose Zurverfügungstellung von Lebensmitteln, Einkaufsgutscheinen oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist aber die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen glaubhaft zu machen.
Unterstützt werden dürfen aber nur andere gemeinnützige Einrichtungen, Hier gilt die allgemeine Regelung des § 58 Nr. 2 AO, nach der die Weitergabe des nicht überwiegenden Teils der eigenen Mittel zu beliebigen steuerbegünstigten Zwecken unschädlich ist. Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt. oder an eine öffentliche Einrichtung zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden.
Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, kann entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen erhält und verwendet, ausstellen. Sie muss in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinweisen.
Verwendung sonstiger Mittel für die Corona-Hilfe
Neben der Verwendung eigens dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, einsetzt, um Personen zu unterstützen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
Werden Mittel an andere gemeinnützige oder öffentliche Einrichtungen weitergeleitet, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene stehen, ist das schon nach der bisherigen Regelung (§ 58 Nr. 2 AO) unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Überlassung von Personal und Sachmitteln
Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die Überschüsse aus der Überlassung bleiben also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, und es wird nur der ermäßigte Steuersatz (7 Prozent) fällig. Das gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Einrichtung laut ihrer Satzung verfolgt, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt.
Verluste aus wGB und der Vermögensverwaltung
Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2022 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die gemeinnützige Einrichtung muss aber nachweisen, dass die Verluste durch die Corona-Krise entstanden sind.
Personaleinsatz für die Corona-Hilfe
Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich. Dafür kann haupt- und ehrenamtliches Personal eingesetzt werden. Erlaubt ist auch die Erstattung von Kosten für Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder.
Fortzahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest teilweise) nicht mehr ausgeübt werden kann.