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Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Einrichtungen (BFH-Urteil vom 23.07.2019)

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderungen arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

 

Hintergrund: Betrieb eines öffentlichen Bistros und einer Toilette

Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiten, folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht (FG) blieb aufgrund fehlender Nachweise erfolglos.

 

Entscheidung: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Demgegenüber vereint der BFH die Steuersatzermäßigung bereits dem Grunde nach. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG stellt unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.

 

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Zum einen war der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. Allerdings verwies der BFH die Sache an das FG zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

 

BFH, Urteil vom 23.07.2019, XI R 2/17; veröffentlich am 21.11.2019

 

  

 

Kleinunternehmer: Umsatzgrenze steigt ab 2020

19.11.2019 - Der Bundesrat hat dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt und damit eine wichtige Erleichterung für Kleinunternehmer möglich gemacht.

 

Unternehmern mit geringen Einnahmen soll kein übermäßiger bürokratischer Aufwand entstehen. Deshalb gibt es die Kleinunternehmer-Regelung. Der Kleinunternehmer-Status ist dabei an die Höhe des Umsatzes gekoppelt.

Als Kleinunternehmer stellen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und zahlen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt. Im Gegenzug dürfen Sie aber auch keine Vorsteuer abziehen.

 

Bisher galt: Im Vorjahr darf der Umsatz 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.

Ab 2020 gilt: Im Vorjahr darf der Umsatz 22.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr (wie bisher) voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.

 

Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmer-Regelung

Für die Kleinunternehmer-Regelung spricht insbesondere der Wettbewerbsvorteil bei Verläufen an Privatpersonen und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu kommt der geringere bürokratische Aufwand.

Von Nachteil ist der Kleinunternehmer-Status vor allem dann, wenn hohe, mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben anfallen und größere betriebliche Investitionen getätigt werden.

 

Verzicht auf Kleinunternehmer-Status ist möglich

Verzichten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung, was jederzeit möglich ist, unterliegen Ihre Leistungen der Regelbesteuerung. Sie müssen dann Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen, dürfen aber auch Vorsteuer abziehen.

Für den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung (= Option zur Regelbesteuerung) gibt es keine besonderen Formvorschriften. Neben der schriftlichen Mitteilung des Verzichts steht Ihnen der Weg der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit Eintragungen in den für Regelbesteuerer vorgesehenen Feldern offen.

Verzichten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung, bleiben Sie mindestens fünf Jahre an Ihre Entscheidung gebunden. Die fünfjährige Bindungsfrist sollten Sie unbedingt berücksichtigen, wenn Sie freiwillig vom Kleinunternehmer-Status zur Regelbesteuerung wechseln.

 

  

 

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme

Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitsreinrichtung nach dem 31.12.2019 bekannt gegeben.

 

Kassensysteme ab 1.1.2020

Ab dem 1.1.2020 sind Unternehmen verpflichtet, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem gem. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i v. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.

 

Regelung bis 30.9.2020

Die Finanzverwaltung hat nun jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Demnach wird es zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungs-systeme nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

 

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheits-einrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung findet. Die Finanzverwaltung erläutert außerdem, dass von der Mitteilung nach § 146 a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen sei. Es wird noch eine Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit erfolgen.

 

BMF, Schreiben vom 6.11.2019, IV A 4 - S0319/19/10002:001

 

 

Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden

Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme Kopplungs-Gesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden.

 

Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbundenen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.

 

Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb befindliche Anlagen müssen grundsätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kürzere Frist, Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.

 

Hinweis

Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen.

(Quelle: Verordnung zur Änderung der Markstammdatenregisterverordnung)

 

 

Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder auf 60 Euro erhöht

Mal ist es ein Dankeschön fürs langjährige ehrenamtliche Engagement in der Altenpflege, mal eine Aufmerksamkeit für den großen Einsatz im Umweltschutz: Wenn gemeinnützige Vereine ihre Mitglieder ehren, deren Leistung würdigen oder sie zu einem gemeinsamen Ausflug einladen, müssen sie auch steuerliche Regelungen beachten. 40 Euro durften die Zuwendungen bisher maximal kosten, In Baden-Württemberg wird diese Grenze nun rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf 60 Euro erhöht.

"Vereine leben vom vielfältigen ehrenamtlichen Einsatz, sagt Finanzministerin Edith Sitzmann am Donnerstag (21. März). "Engagement verdient Wertschätzung. Deshalb ehren Vereine langjährige Mitglieder oder bedanken sich mit Geschenken zu besonderen Geburtstagen. Das sollen sie auch bei allgemein steigenden Kosten angemessen tun können."

Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird zwischen zwei Anlässen unterschieden. Geschieht die Zuwendung aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum, darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60 Euro kosten (bisher 40 Euro). In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Vereinsereignis, wie die Weihnachtsfeier oder ein Ausflug, darf der Verein 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (bisher 40 Euro).

"Baden-Württemberg ist ein Ehrenamtsland. Fast jeder Zweite engagiert sich bei uns ehrenamtlich. Die Erhöhung der Zuwendungsgrenze wirkt sich für die vielen Mitglieder in den Vereinen positiv aus", so Sitzmann. "Damit leisten wir einen weiteren Beitrag, Bürokratie abzubauen und das Ehrenamt im Land zu unterstützen."

Weitere Informationen:

Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, wie die Abgabenordnung bei Aufwendungen für Vereinsmitglieder konkret auszulegen ist. Daher sind jeweils die Länder dafür zuständig, zu entscheiden, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten. Bis Januar 2019 galt in Baden-Württemberg eine Nichtbeanstandungsgrenze von 40 Euro. Zuwendungen bis zu dieser Grenze bleiben ohne Auswirkungen auf den Status der Gemeinnützigkeit von Vereinen.

 

 

Vereinssatzung: Musterklausel zur Gemeinnützigkeit Pflicht?

Satzungen, die sich nicht an die Musterklausel der Gemeinnützigkeit halten, werden von den Finanzämtern regelmäßig abgewiesen. Der BFH hat bestätigt, dass das meist zu Recht geschieht. Gemeinnützige Körperschaften sind deshalb gut beraten, sich an den Mustertext aus Anlage 1 zu § 60 AO zu halten.

Der BFH hat in seiner Entscheidung drei wichtige Dinge klargestellt (BFH, Beschluss vom 07.02.2018, AZ, VB 119/17).

-        Aus der Satzung muss sich ergeben, dass der steuerbegünstigte Zweck nicht nur unmittelbar, sondern auch ausschließlich gefördert wird.

-        Die Satzung muss keinem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. Muster entsprechen. Es genügt, dass sie unabhängig vom Aufbau und genauen Wortlaut der Mustersatzung

-        die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke und

-        die Verwendung des Begriffs „selbstlos“ enthält.

-        Es reicht nicht, in der Satzung für den Vermögensfall eine Körperschaft zu nennen. Es muss auch klargestellt werden, dass diese das Vermögen des Vereins, der sich auflöst, „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

 

 

Sachbezugswerte für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten

Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurant-schecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten gilt lt. dem BMF-Schreiben vom 18. Januar 2019 Folgendes:

 

1.    Ansatz des maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts

 

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass

a)    tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) durch den Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,

b)    für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und – vorbehaltlich Buchstabe e) – Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt) beansprucht werden kann,

c)    der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt,

d)    der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und

e)    der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate (§ 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG) noch nicht abgelaufen sind (BMF-Schreiben vom 5. Januar 2015, BStBl I Seite 119).

 

Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen. Die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 und 4 (sog. 15er-Regelung) sowie Buchstabe b und c LStR sind entsprechend anzuwenden. Die 15er -Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.

 

Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen; der Nachweis der Verwendung des Zuschusses ausschließlich zum Erwerb einer Mahlzeit im Sinne des Buchstaben a) kann dabei auch durch Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, und dem Arbeitgeber oder dem mit der Verwaltung der Zuschüsse beauftragten Unternehmen geführt werden.

 

Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.


 

2.    Pauschalierung der Lohnsteuer

 

Es bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz.1 keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.

 

3.    Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Home Office-Mitarbeiter und für Teilzeitkräfte

 

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmergeleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.

 

4.    Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit

 

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.

 

5.    Erwerb auf Vorrat

 

Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.

 

 

Verlustabzug von Übungsleitern - Erfreulich neues von der Steuerfront

Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Geld im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen. Das hat der BFH mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden.

 

So sieht es der Finanzverwalter bisher

 

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG unmittelbar zusammenhängen, nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag (2.400 Euro) übersteigen (R 3.26 Abs. 9 LStR).

 

BFH kassiert Verwaltungsauffassung

 

Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH jetzt kassiert. Im konkreten Fall hatte ein Übungsleiter 1.200 Euro verdient. Seine Ausgaben beliefen sich auf 4.062 Euro. Das Finanzamt verweigerte die Feststellung eines Verlusts mit der Begründung, die Einnahmen lägen nicht über dem Freibetrag von damals 2.100 Euro (heute 2.400 Euro). Der BFH entschied anders. Er gewährte den Verlustabzug. (vom 20.12.2017, Az. III R 23/15).

 

BFH erklärt Anziehbarkeit aus § 3 c EStG

 

Nach Ansicht des BFH richtet sich die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit stehen, nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG. § 3 Nr. 26 S. 2 EStG ist hier nicht anwendbar, weil die nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG steuerfreien Einnahmen von 1.200 Euro den Maximalbetrag von (damals) 2.100 Euro (heute 2.400 Euro) nicht übersteigen.

 

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung folgt daraus jedoch nicht, dass der Verlust schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist. § 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen. Danach dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. „Soweit“ ist in dem Fall so auszulegen, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind. Der übersteigende Betrag ist aber zu berücksichtigen.

 

Wichtig: Der BFH hat den Verlustabzug an die Bedingung geknüpft, dass der Übungsleiter die Absicht hat, mit seiner Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. „Liebhaberei“ würde den Verlustabzug zunichtemachen.

 

Ein Fall ist noch offen

 

Beim BFH hängt unter dem Az. VIII R 17/16 noch der Fall, dass sowohl Einnahmen als auch Ausgaben unter dem Freibetrag liegen. Es ist aber fest damit zu rechnen, dass der Fall genauso (gut) ausgehen wird, wie das Verfahren mit dem AZ. III R 23/15. Der BFH wird den Verlust anerkennen.

 

 

Neue GWG-Grenze von 800 EUR: Das Aus für den steuerlichen Sammelposten?

 

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) besteht ein Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in einen Sammelposten. Da sich die Wertgrenze für die Sofortabschreibung ab 2018 von 410 EUR auf 800 EUR erhöht hat (BGBl I 17, 2074), dürfte der Sammelposten mit seiner unveränderten Wertgrenze von 1.000 EUR an Attraktivität verloren haben. Der praktische Fall zeigt, welche Methode wann steuerlich günstiger ist.

1.    Sachverhalt

P. Müller betreibt mit seinen 20 Mitarbeitern die PM Unternehmensberatungs-GmbH. Bei der Besprechung des Jahresabschlusses für 2017 teilt er seiner Steuerberaterin mit, dass er für 2018 ein Rekordergebnis erwartet. Infolgedessen möchte er in 2018 in eine neue Büroausstattung investieren. Er geht davon aus, dass die Kosten für neue Schreibtische, Bürostühle, Schränke, Telefone, Kopierer etc. insgesamt ca. 50 TEUR betragen werden. Die Einzelanschaffungskosten liegen im Wesentlichen zwischen 250 EUR und 800 EUR.

Frage: Sollte P. Müller die Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder besser den Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) nutzen?

 

2.    Lösung

Die Steuerberaterin stellt zunächst dar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein GWG vorliegt. Nach einem Überblick über die Abschreibungswahlrechte und einem Exkurs zur Rechnungsabgrenzung werden die steuerlichen Effekte bei einem Investitionsvolumen von 50 TEUR skizziert.

 

2.1 Generelle Anforderungen und Wahlrechte

Die Sofortabschreibung und der Sammelposten setzen voraus, dass

-      es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt,

-      das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist und

-      die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die normierten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

 

PRAXISTIPP

Ob ein Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist, erschließt sich oftmals nicht auf den ersten Blick. Hier können die EStH der Finanzverwaltung weiterhelfen. Unter H 6.13 EStH gibt es nämlich ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter. Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind z. B. die Einrichtungsgegenstände in Büros und Werkstätten. Demgegenüber sind Peripheriegeräte einer PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar. Sogenannte Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher fallen jedoch nicht darunter und sind somit „begünstigt“.

Für GWG, die nach dem 31.12.17 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gelten folgende Grenzen bzw. folgende Abschreibungsmöglichkeiten:

-      Grundsatz: Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

-      bis 250 EUR: Sofortabzug ohne besondere Aufzeichnungspflichten (Wahlrecht)

-      ab 250,01 EUR bis 800 EUR: Sofortabzug oder Poolabschreibung eines Sammelpostens (Wahlrecht)

-      ab 800,01 EUR bis 1.000 EUR: Poolabschreibung über 5 Jahre (Wahlrecht).

 

MERKE

Bei der Übersicht sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

-      Das Wahlrecht „Sammelposten“ muss einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahrangeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 bis 1.000 EUR ausgeübt werden.

-      Bei den Wertgrenzen ist der Nettobetrag maßgebend. Es kommt also nicht darauf an, ob die Umsatzsteuer als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist.

-      Bei den Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) kann kein Sammelposten gebildet werden.

 

2.2 Exkurs: Rechnungsabgrenzungsposten

Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Dem Steuerpflichtigen steht (grundsätzlich) kein Wahlrecht zur Verfügung.

Allerdings hat der BFH (18.3.10, X R 20/09, BFH/NV 10, 1796) Folgendes entschieden: Ebenso wie nach § 6 Abs. 2 EStG bei GWG auf eine planmäßige Abschreibung verzichtet werden kann, kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden. Der BFH stellt hier auf den Grundsatz der Wesentlichkeit ab und argumentiert, dass die periodengerechte Abgrenzung im Interesse einer Buchführungsvereinfachung nicht übertrieben werden darf.

 

PRAXISTIPP

Da sich der BFH „... an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG (in seiner jeweiligen für den betreffenden VZ geltenden Fassung)“ orientiert, müsste ab 2018 auf eine Abgrenzung verzichtet werden können, wenn der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 800 EUR nicht übersteigt (so wohl auch Weber-Grellet in Schmidt, 37. Aufl. 18, § 5 Rz. 242, der als Maßstab auf § 6 Abs. 2 EStG verweist; a. A. Tiedchen in Herrmann, Heuer, Raupach, § 5 EStG, Anm. 2181, die der h. M. generell nicht folgt und u. a. auf das Vollständigkeitsgebot für Rechnungsabgrenzungsposten verweist).

 

2.3 Vergleich der steuerlichen Auswirkungen

Die geplante Investition in die Büroausstattung i. H. von 50.000 EUR wirkt sich je nach Abschreibungsmethode unterschiedlich aus. Die folgenden Tabellen verdeutlichen die möglichen steuerlichen Effekte für die PM Unternehmensberatungs-GmbH:

 

Poolabschreibung im Erstjahr (in TEUR)

Investition 2018

50.000

Poolabschreibung 2018

10.000

Minderung der Steuerlast bei einem Steuersatz von 32 % ((KSt, Soli, GewSt)

3.200

 

Sofortabschreibung im Erstjahr (in TEUR)

Investition 2018

50.000

Sofortabschreibung 2018

50.000

Minderung der Steuerlast bei einem Steuersatz von 32 % ((KSt, Soli, GewSt)

16.000

 

Entwicklung der Auswirkungen über die Totalperiode

Methode

2018

2019

2020

2021

2022

Summe

Poolabschreibung

3.200

3.200

3.200

3.200

3.200

16.000

Sofortabschreibung

16.000

0

0

0

0

16.000

Differenz

- 12.800

3.200

3.200

3.200

3.200

0

 

Die Anwendung der Sofortabschreibung hätte – insbesondere vor dem Hintergrund der prognostizierten erfreulichen Geschäftsentwicklung – den Vorteil, dass sich die gesamte Investition unmittelbar steuermindernd auswirkt. Dies würde im Vergleich zur Poolabschreibung zu einer um 12.800 EUR geringeren Steuerlast führen. Über die nächsten 4 Jahre gleicht sich der Vorteil der Sofortabschreibung zwar wieder aus, aber es verbleibt immer noch der Liquiditäts- bzw. Zinsvorteil. Darüber hinaus besteht natürlich die Gefahr, dass sich die Geschäftslage negativ entwickelt und sich die späteren Abschreibungen aufgrund von Verlustvorträgen nicht zahlungswirksam auswirken.

Entscheidet sich P. Müller für die Sofortabschreibung, nimmt er in Kauf, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 800 und 1.000 EUR nicht über fünf Jahre, sondern über die jeweilige betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dies kann, je nach Wirtschaftsgut, den Steuervorteil im Erstjahr erhöhen (Abschreibung Computer über 3 statt über 5 Jahre) oder mindern (Abschreibung Bürostuhl über 13 statt über 5 Jahre).

FAZIT

Auch nach der Anhebung der Wertgrenzen kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden, dass eine Methode stets steuerlich günstiger ist. Allerdings scheint die Sofortabschreibung nach der Anhebung der Wertgrenzen auf 800 EUR an Attraktivität gewonnen zu haben. Denn der steuerliche Vorteil der Poolabschreibung bei einem Invest in viele langlebige Wirtschaftsgüter greift nun nur noch bei Anschaffungskosten zwischen 800 EUR und 1.000 EUR.

 

 

Vergütung für nebenberufliche Fahrer im Bereich der Altenhilfe

Beispiel: Nebenberuflicher Fahrer für ein Seniorenzentrum

A ist nebenberuflich Fahrer für ein Seniorenzentrum, welches teilstationäre Tagespflege für ältere Menschen anbietet, welche in der Regel über 75 Jahre alt sind und größtenteils in Pflegestufen eingestuft sind. Teil der zu erbringenden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Nutzer von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Fahrten werden von einem Fahrer durchgeführt, welcher den Nutzern beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung und auch beim Ein- und Aussteigen hilft. Der Fahrer erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 2.400 EUR.

Fahrtätigkeit mangels persönlichem Kontakt nicht begünstigt?

Im Rahmen einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 8. März 2018, 3 K 888/16, Haufe Index 11653299) war ein Finanzamt der Auffassung, dass die Tätigkeit eines Fahrers nicht als Pflegetätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG anzusehen ist. Es müsse sich um Leistungen handeln, die im persönlichen Kontakt zum Empfänger erbracht würden. Des Weiteren müssten sie einen spezifischen, ihre Gemeinnützigkeit begründeten Inhalt haben. Daran fehle es, wenn sich die Tätigkeit fast ausschließlich auf die Leistungen fahrerischer Verrichtungen beschränke und ein unmittelbarer Bezug zu den Fahrgästen im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden könne, Zwischen dem Fahrer und den Gästen entstehen kein persönlicher (pflegerischer) Kontakt, um die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Gäste zu fördern. Gelegentlich vom Fahrer geleistete Gefälligkeitsleistungen seien insgesamt von untergeordnetem Umfang, selbst wenn diese zeitlich einen nicht ganz untergeordneten Anteil der Tätigkeitszeit der Fahrer in Anspruch nähmen.

Finanzamt zieht auch Vergleich zum Betreuer beim Behindertentransport (nur Beifahrer begünstigt)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung beim Behindertentransport die Auffassung vertritt (OFD Frankfurt a. M. v. 22.03.2018, S 2245 A-2-St 213, FMNR160310018), dass Fahrer und Beifahrer den Freibetrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50 % ihrer Vergütung erhalten, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt. Ist eine Aufgabenverteilung verbindlich festgelegt, ist diese für die Einordnung der Tätigkeit maßgebend und nur der Beifahrer, der behinderte oder kranke Personen während der Fahrt betreut, erzielt nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Einnahmen.

FG begünstigt auch Fahrtätigkeit

Das FG Baden-Württemberg ist aber dagegen der Auffassung, dass sich die Tätigkeit der Fahrer im Hol- und Bringdienst nicht in der reinen Beförderung erschöpft, sondern die Pflege alter Menschen beinhalte. Die Norm des § 3 Nr. 26 EStG ist aus gesellschaftspolitischen Gründen eingeführt worden, um der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege auch steuerliche Anerkennung zu gewähren. Dabei werde der Begriff der Pflege weit ausgelegt. Pflege umfasse „sämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei der Verrichtung des täglichen Lebens“. Dazu gehöre auch die Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen (vgl. hierzu Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 Abs. 5a Nr. 1 SGB XI außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung).

Hilft ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg, besteht auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt, so das FG. Auch der Umstand, dass der Hol- und Bringdienst – anders als der Kranken oder Behindertentransport – von nur einem Fahrer durchgeführt wird, lässt nach Auffassung des FG nicht die Schlussfolgerung zu, diese Tätigkeit nicht mehr als Pflege, sondern als Sachleistung (Beförderung) anzusehen. Pflege verlange anders als die auch in § 3 Nr. 26 EStG genannten Tätigkeiten der Betreuer keine bestimmte Intensität der Betreuung im Sinne einer Einflussnahme auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der gepflegten Person.

Revisionsverfahren anhängig

Das FG Baden-Württemberg hat die Revision zugelassen, welche auch eingelegt wurde. Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH (Az. VI R 9/18) entschieden hat.